Das Vertragsarztrecht betrifft im Kern diejenigen öffentlich-rechtlichen Normen, die die Rechte und Pflichten der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, ihre Rechtsdurchsetzung untereinander und zu den übrigen Beteiligten regeln. Streitigkeiten entzünden sich hierbei oft an Fragen über
- die Teilnahme eines Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung, die Zulassung und
das diesbezügliche Verfahren, das Ende und das Ruhe sowie die Entziehung der
Zulassung,
- die besondere Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für medizinische
Versorgungszentren oder Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V,
- vertragsärztliche Kooperations- und Rechtsformen, etwa die
Berufsausübungsgemeinschaft (sog. Gemeinschaftspraxis) oder die
Organisationsgemeinschaft ((sog. Praxisgemeinschaft), sowie
- die Vergütung der Leistungen in der Vertragsärztlichen Versorgung.
Wir beraten hier Ärzte und Assistenten, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften mit der Kompetenz eines Fachanwalts für Sozialrecht.