Die Sozialversicherung besteht Kraft Mitgliedschaft. Ansprüche können sich hier gegen die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Arbeitslosenversicherung ergeben:
Streitfragen mit der gesetzlichen Unfallversicherung resultieren regelmäßig aus
- einer Ablehnung der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall,
- einer Ablehnung einer Krankheit als Berufskrankheit und
- hiermit einhergehend
o die Ablehnung der Zahlung von Verletztengeld bzw. Verletztenrente,
o die Ablehnung, Sie angemessen beruflich oder medizinisch zu rehabilitieren,
o dies insbesondere im Rahmen der Durchführung eines „Betrieblichen Eingliederungsmanagements – BEM“ bei Ihrem Arbeitgeber.