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Sozialversicherungsrecht - Unfall

 

Die Sozialversicherung besteht Kraft Mitgliedschaft. Ansprüche können sich hier gegen die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Arbeitslosenversicherung ergeben:

 

Streitfragen mit der gesetzlichen Unfallversicherung resultieren regelmäßig aus

 

- einer Ablehnung der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall,

- einer Ablehnung einer Krankheit als Berufskrankheit und

- hiermit einhergehend

o die Ablehnung der Zahlung von Verletztengeld bzw. Verletztenrente,

o die Ablehnung, Sie angemessen beruflich oder medizinisch zu rehabilitieren,

o dies insbesondere im Rahmen der Durchführung eines „Betrieblichen Eingliederungsmanagements – BEM“ bei Ihrem Arbeitgeber.