Kosten für einen Anwalt

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Vergütung des Rechtsanwalts ist in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geregelt. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt danach das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bzw. das in der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz befindliche Vergütungsverzeichnis.

Die meisten Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Im Strafrecht und im Sozialrecht sind für die einzelnen Gebühren Gebührenrahmen vorgegeben, innerhalb der der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt.

Die einzelne Gebühr darf daher den vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten.

 

Rechtsschutzversicherung

Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, bringen Sie bitte die betreffenden Unterlagen mit. Dies betrifft auch die zum Versicherungsvertrag gehörenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, da es eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsschutzversicherungen gibt und der Umfang des Versicherungsschutzes von uns aus diesen Unterlagen ermittelt werden muss.

Eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung müssen Sie nicht einholen. Den erforderlichen Schriftwechsel erledigen wir für Sie. Leider ist oft weniger versichert, als sich der Versicherungsnehmer vorstellt.

Der Familienrechtsschutz und der Erbrechtsschutz umfasst meist nur eine Beratung, die auch dann durch die Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt wird, wenn es zur Vertretung kommt. Im Sozialrecht besteht regelmäßig kein Rechtsschutz für außergerichtliche Tätigkeit, also für das Widerspruchsverfahren.

 

Beratungshilfe

Beratungshilfe erhalten Rechtssuchende, die nur über geringe Einkünfte verfügen. Die Bezeichnung „Beratungshilfe“ ist leicht irreführend. Die Beratungshilfe wird nicht nur für eine Beratung bewilligt, sondern im Rahmen der Beratungshilfe kann der Anwalt für Sie auch Anträge stellen, einen Widerspruch einlegen oder einen Schriftwechsel mit der Gegenseite führen.

Beratungshilfe erhält, wer einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte. Diese Voraussetzung haben wir versucht unter dem Abschnitt „Prozesskostenhilfe“ darzustellen. Wir möchten Sie bitten, dass Sie im Fall, dass Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, diese bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Sie erhalten dann einen Beratungshilfeschein, den Sie uns vorlegen können.

Die Abrechnung erfolgt dann gegenüber dem Amtsgericht.

 

Prozesskostenhilfe

Im Gegensatz zur Beratungshilfe wird die Prozesskostenhilfe nicht für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bewilligt. Für den Antrag muss ein Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt werden. 

Dort finden Sie auch Hinweise zur Ausfüllung. Weiterhin finden Sie Hinweise, von welchen Unterlagen Kopien der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen sind. Soweit Sie Probleme mit dem Ausfüllen des Formulars haben, helfen wir Ihnen gern. Wir möchten Sie aber bitten, diejenigen Angaben bereits einzutragen, die Ihnen keine Probleme bereiten und die notwendigen Unterlagen zu uns mitzubringen.