Beratungshilfe erhalten Rechtssuchende, die nur über geringe Einkünfte verfügen. Die Bezeichnung „Beratungshilfe“ ist leicht irreführend. Die Beratungshilfe wird nicht nur für eine Beratung bewilligt, sondern im Rahmen der Beratungshilfe kann der Anwalt für Sie auch Anträge stellen, einen Widerspruch einlegen oder einen Schriftwechsel mit der Gegenseite führen.
Beratungshilfe erhält, wer einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte. Diese Voraussetzung haben wir versucht unter dem Abschnitt „Prozesskostenhilfe“ darzustellen. Wir möchten Sie bitten, dass Sie im Fall, dass Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, diese bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Sie erhalten dann einen Beratungshilfeschein, den Sie uns vorlegen können.
Die Abrechnung erfolgt dann gegenüber dem Amtsgericht. Der Antrag ist formulargebunden. Das Formular und Hinweise zur Ausfüllung finden Sie hier.